Projektmanager, Testmanager, Berater - Banken, Versicherungen, Financials
Michael Lietz
Michael Lietz Projekt- & Testmanagement| Büro: Stauffenbergstr.2, D-70806 Kornwestheim |Tel: +49 (0) 172 97 86 997

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ML-Unternehmensberatung bestehen aus einem allgemeinen Abschnitt I, dessen Bestimmungen für alle mit der ML- Unternehmensberatung abgeschlossenen Verträge gelten, und speziellen Abschnitten II bis IV, die ergänzende Bestimmungen für die jeweiligen Leistungsparten der ML- Unternehmensberatung enthalten. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Auftragserteilung und Vertragsabschluss 1.1 Verträge über die Inanspruchnahme von Leistungen der ML- Unternehmens- beratung kommen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Bedingungen und den speziellen Bedingungen für die jeweilige Leistungssparte zustande. 1.2 Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers oder des Nutzers dieser Leistungen ("Vertragspartner") wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn sie von der ML-Unternehmensberatung zuvor schriftlich ausdrücklich anerkannt wurden. 1.3 Die ML-Unternehmensberatung ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungspflichten Unterauftragnehmer einzuschalten. 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Alle vereinbarten oder in Preislisten von der ML-Unternehmensberatung angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die ML- Unternehmensberatung ist berechtigt, die vereinbarten oder in Preislisten angegebenen Preise zu erhöhen, wenn und soweit sich in den letzten 12 Kalendermonaten vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Preise die der ML-Unternehmensberatung für die Erbringung der jeweils vertragsgegenständlichen Leistung entstehenden Kosten verändert haben. 2.2 Leistungen der ML-Unternehmensberatung werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, monatlich in Rechnung gestellt und sind spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. 2.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die ML-Unternehmensberatung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Verzugsschäden bleibt der ML-Unternehmensberatung vorbehalten. 2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der ML-Unternehmensberatung erstellten Rechnungen unverzüglich zu überprüfen. Werden Einwendungen entgegen Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung erhoben, gilt die Rechnung als genehmigt. Die ML-Unterneh-mensberatung wird bei der Übersendung der Abrechnung auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwände besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bei begründeten Einwänden nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt. 2.5 Jeder Vertragspartner kann gegenüber Forderungen des anderen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. 3. Eigentumsvorbehalt 3.1 Soweit die ML-Unternehmensberatung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Übertragung von Eigentum an den Vertragspartner verpflichtet ist, geht das Eigentum erst mit der endgültigen Zahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsbeziehung entstandener und noch entstehender Forderungen auf den Vertragspartner über. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. 3.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ML-Unternehmensberatung ab. Die ML-Unternehmensberatung ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die ML-Unternehmensberatung abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. 3.3 Übersteigt der Wert aller vom Vertragspartner der ML-Unternehmensberatung im Rahmen der Geschäftsbeziehung gestellten Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so kann der Vertragspartner insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der ML-Unternehmensberatung verlangen. 4. Laufzeit und Kündigung von Verträgen über fortlaufend zu erbringende Leistungen 4.1 Verträge über fortlaufend zu erbringende Leistungen sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4.2 Der Vertrag kann, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt werden. 4.3 Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere: - Verstöße gegen einzelne Vertragsbestimmungen die trotz Abmahnung von einer Vertragspartei nicht unverzüglich abgestellt oder wiederholt werden; - die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei, falls dieses nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt wird, oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Stellt eine der Vertragsparteien selbst den Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über ihr Vermögen, so berechtigt bereits die Antragstellung die andere Partei zur fristlosen Kündigung; - der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und auch eine von der ML-Unternehmensberatung gesetzte Nachfrist von 14 Tagen fruchtlos verstrichen ist. 4.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 5. Haftung 5.1 Die Haftung der ML-Unternehmensberatung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die die ML-Unternehmensberatung oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. 5.2 Soweit die ML-Unternehmensberatung in Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert. 5.3 Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 5.4 Die Haftung der ML-Unternehmensberatung im Falle von Datenverlusten beim Vertragspartner ist in dem durch vorstehend Ziff. 5.1 und 5.2 gezogenen Rahmen ferner auf die Wiederherstellung der auch bei Durchführung branchen-üblicher Datensicherungsmaßnahmen (tägliche Sicherung sämtlicher Stamm- und Bewegungsdaten) verlorenen Daten beschränkt. 6. Vertraulichkeit und Geheimhaltung 6.1 Beide Vertragspartner haben alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf den jeweils anderen Vertragspartner oder auf Dritte, die sie im Zusammenhang mit den oder gelegentlich der vertragsgegenständlichen Leistungen erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um Offenkundiges handelt. 6.2 Beide Vertragspartner werden ihre Mitarbeiter entsprechend schriftlich verpflichten. 7. Datenschutz Siehe: gesondert beschriebene Datenschutzbestimmungen 8. Abwerbung Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der anderen Vertragspartei abzuwerben oder abwerben zu lassen. 9. Allgemeines 9.1 Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und der ML-Unternehmensberatung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen von der ML- Unternehmensberatung bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann. 9.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen der ML-Unternehmensberatung und dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. 9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der ML-Unternehmensberatung. 9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bei einer nicht AGB-rechtlich bedingten Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit tritt an die Stelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bedingung mit Rückwirkung diejenige Wirksame, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. II. Softwareerstellung Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Erstellung, die Überlassung und die Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen (Lizenzprogrammen) einschließlich dazugehöriger Dokumentationen und Medien (zusammen nachstehend auch als "Lizenzmaterial" bezeichnet). 1. Leistungsumfang, Zeitplan 1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen sind in einer gesondert zu vereinbarenden Leistungsbeschreibung bestimmt. 1.2 Ebenfalls gesondert vereinbart wird der Zeitrahmen, in dem die ML- Unternehmensberatung zur Erstellung der Lizenzprogramme verpflichtet ist. 2. Projektteam 2.1 Das Entwicklungsprojekt wird durch ein paritätisch besetztes Projektteam begleitet. Beide Parteien werden mindestens ein Mitglied dieses Projektteams benennen. In turnusmäßig, mindestens monatlich stattfindenden Sitzungen, werden die durch die ML- Unternehmensberatung entsandten Projekt-mitglieder über den erzielten Projektfortschritt und eventuell aufgetretene Schwierigkeiten berichten. Alle für den Fortschritt des Projektes wesentlichen Fragen sind dem Projektteam zu unterbreiten und durch das Projektteam zu entscheiden. 2.2 Über die Sitzungen des Projektteams sind Protokolle zu fertigen, in denen die wesentlichen besprochenen Punkte und die getroffenen Entscheidungen festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich im Anschluß an die Sitzung durch die ML- Unternehmensberatung zu erstellen und anschließend durch den Vertragspartner gegenzuzeichnen. Die Unterschrift kann nicht wegen unterschiedlicher Auffassung verweigert werden. Meinungsunterschiede sind vielmehr im Protokoll festzuhalten. 3. Mitwirkungs- und Beistelleistungen des Vertragspartners 3.1 Der Vertragspartner hat die zur Erfüllung der Leistungen von der ML- Unternehmensberatung nach diesem Vertrag erforderlichen Informationen, Vorarbeiten, Unterlagen und Daten der ML-Unternehmensberatung in angemessener Form, mindestens jedoch entweder schriftlich oder auf Datenträgern gespeichert, stets rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 3.2 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Vertragspartner nach vorstehender Ziffer 3.1 zur Verfügung zu stellenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen sowie die maschinelle Lesbarkeit hierbei eventuell verwendeter Datenträger ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. 4. Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs 4.1 Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind jeweils durch die Vertragsparteien zu vereinbaren. Hierfür wird folgende Vorgehensweise bestimmt: 4.2 Auf schriftliche Anforderungen des Vertragspartners, in der die gewünschte Leistungsänderung bezeichnet wird, untersucht die ML-Unterneh-mensberatung die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das Entwicklungsprojekt. Die ML- Unternehmensberatung wird dem Vertragspartner dann ein schriftliches Angebot für eine entsprechende Vertragsänderung unterbreiten, das insbesondere Aussagen zu den durch die Vertragsänderung entstehenden zusätzlichen Kosten und erforderlichen Veränderungen im vereinbarten Zeitplan enthält. 4.3 Die ML-Unternehmensberatung ist berechtigt, den hierbei entstehenden Aufwand zu den üblichen Stundensätzen der ML-Unternehmensberatung abzurechnen, falls die gewünschte Leistungsänderung letztlich doch nicht beauftragt wird. 5. Lieferung von Lizenzprogrammen 5.1 Die ML-Unternehmensberatung liefert dem Vertragspartner je eine Kopie der Lizenzprogramme in maschinenlesbarer Form auf Datenträger oder übermittelt sie online, jeweils kompatibel mit der Systemumgebung des Vertragspartners, die der ML- Unternehmensberatung benannt worden ist. 5.2 Ferner liefert die ML-Unternehmensberatung jeweils eine Ausfertigung des zu einem Lizenzprogramm gehörigen gedruckten Lizenzmaterials, auf Wunsch des Vertragspartners auch auf Datenträger, sofern es in digitalisierter Form verfügbar ist. Weitere Exemplare können von dem Vertragspartner für ausschließlich eigene Zwecke zu den jeweils allgemein gültigen Vergütungssätzen der ML-Unternehmensberatung erworben werden. 6. Abnahme 6.1 Zeigt die ML-Unternehmensberatung dem Vertragspartner die Fertigstellung des Lizenzmaterials - gegebenenfalls vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - an, hat der Vertragspartner die Abnahme des Lizenzmaterials binnen 10 Werktagen durchzuführen, sofern eine andere Frist nicht vereinbart ist. Führt der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieser Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durch, gilt das Lizenzmaterial nach Ablauf der Frist als abgenommen. 6.2 Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel des Lizenzmaterials bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Ein wesentlicher Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn - das Lizenzmaterial von den vereinbarten Spezifikationen abweicht, ohne dass hierdurch die Nutzung des Systems erkennbar beeinträchtigt wird; - während eines Abnahmetermins Fehler, die eine Nutzung des Systems nicht erheblich beeinträchtigen, nur vereinzelt auftreten. 6.3 Auf Verlangen von der ML-Unternehmensberatung sind besonders abzunehmen: - in sich abgeschlossene Teile der Leistung; - andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung des vertragsgegenständlichen Projekts der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 7. Gewährleistung 7.1 Die ML-Unternehmensberatung übernimmt für das Lizenzmaterial im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Gewähr. 7.2 Die ML-Unternehmensberatung ist berechtigt, Fehler in dem Lizenzmaterial auch durch die Bereitstellung einer gleichwertigen Umgehungslösung zu beseitigen. 7.3 Fehlermeldungen des Vertragspartners müssen unverzüglich erfolgen und schriftlich den Fehler sowie die Umstände seines Auftretens in nachvollziehbarer Form beschreiben. Auf Wunsch von der ML-Unternehmensberatung hat der Vertragspartner die ML- Unternehmensberatung in angemessener Weise im Sinne einer Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten bei der Behebung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere benötigte Informationen zu erteilen und gegebenenfalls Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen. 7.4 Für Fehler, die durch die nicht vertragsgemäße Nutzung des Lizenzmaterials verursacht worden sind, besteht keine Gewährleistungspflicht von der ML-Unternehmensberatung. Die Gewährleistungspflicht von der ML-Unternehmensberatung besteht ferner nicht für Fehler in Programmteilen, in die der Vertragspartner durch die Veränderung des Codes eingegriffen hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Eingriff nicht für den Fehler ursächlich ist. 8. Verzug der ML-Unternehmensberatung 8.1 Die in dem separat vereinbarten Zeitplan bestimmten Fristen für die (Teil-) Herstellung des Lizenzmaterials sind verbindlich. Die in § 636 BGB bestimmten Rechtsfolgen für eine verspätete Herstellung treten jedoch nur ein, wenn die verspätete Herstellung von der ML- Unternehmensberatung zu vertreten ist. 8.2 Kommt die ML-Unternehmensberatung nur mit einer Teilleistung in Verzug, ist der Vertragspartner nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn - die Teilleistung, mit der die ML-Unternehmensberatung in Verzug geraten ist, von der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung getrennt werden kann, ohne dass die Vertragsdurchführung im übrigen oder der Vertragszweck gefährdet wird, - der Vertragspartner die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und - die Voraussetzungen des § 636 BGB vorliegen. Ein Verzug der ML-Unternehmensberatung mit einer Teilleistung berechtigt den Vertragspartner nur dann zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn dem Vertragspartner, neben den vorstehend genannten Voraussetzungen, ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht länger zuzumuten ist. 9. Rechte Dritter Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung des Lizenzmaterials durch den Vertragspartner Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend machen, so gilt folgendes. 9.1 Der Vertragspartner hat die ML-Unternehmensberatung unverzüglich hiervon zu unterrichten und im Einvernehmen mit der ML-Unternehmensberatung solchen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich entgegenzutreten. Die ML-Unternehmensberatung wird den Vertragspartner bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen. 9.2 Sofern der Vertragspartner durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder durch Urteil die Nutzung des Lizenzmaterials zu unterlassen verpflichtet wird, und falls der Vertragspartner die erforderlichen Abwehrmaßnahmen im Einvernehmen mit der ML- Unternehmensberatung ergriffen hat, wird die ML-Unternehmensberatung dem Vertragspartner eine entsprechende Lizenz vermitteln und falls dies in angemessener Zeit nicht realisiert werden kann, ist die ML-Unternehmensberatung verpflichtet, das streitgegenständliche Lizenzmaterial auf eigene Kosten durch eine gleichwertige Ersatzlösung zu ersetzen, die dem Vertragspartner ein Weiterarbeiten ermöglicht, und mit dem Vertragspartner eine Vertragsänderung zu vereinbaren, die bei gleicher Leistung keine Mehrkosten verursacht. 9.3 Die ML-Unternehmensberatung stellt den Vertragspartner von allen rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten durch Nutzung des Lizenzmaterials frei und erstattet dem Vertragspartner alle hierbei entstandenen rechtskräftig zur Erstattung festgesetzten Rechtsverteidigungskosten. Entsprechendes gilt, wenn sich der Vertragspartner zur Abgeltung der oben genannten Ansprüche Dritter mit Zustimmung von der ML-Unternehmensberatung vergleichsweise zu einer Abschlußzahlung verpflichtet hat, hinsichtlich dieser Abschlagszahlung sowie der dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Abschluß dieses Vergleichs entstandenen Rechtsberatungskosten; die Zustimmung darf von der ML-Unternehmensberatung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. 10. Nutzungsrechte 10.1 Die ML-Unternehmensberatung räumt dem Vertragspartner nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes oder für die im jeweiligen Erstellungsschein angegebene Dauer befristetes Recht ein, Lizenzmaterial, für das der Vertragspartner das vereinbarte Entgelt gezahlt hat, in dem Erstellungsschein festgelegten Gebiet für die vereinbarten Zwecke und gemäß dem § 69 a bis 69 g UrhG zu nutzen. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Lizenzprogramme mit der im Erstellungsschein vereinbarten Zahl von gleichzeitigen Nutzern zu nutzen. 10.2 Der Vertragspartner darf mindestens eine Sicherungskopie oder die im Erstellungsschein vereinbarte Zahl von Sicherungskopien fertigen. Urheberrechtsvermerke und Kennzeichen der ML-Unternehmensberatung sind unverändert auf die Sicherungskopien zu übernehmen. 10.3 Zeitlich befristet eingeräumte Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. 10.4 Die Weitergabe von Lizenzmaterial, das dem Vertragspartner zur zeitlich unbeschränkten Nutzung überlassen wurde, an Dritte ist dem Vertragspartner nur unter der Bedingung gestattet, dass er keine Programmkopien - gleichgültig auf welchem Speichermedium - zurückbehält, dem Dritten schriftlich die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen auferlegt und der ML-Unternehmensberatung vor der Übertragung des Lizenzmaterials Name und Anschrift des Dritten mitteilt. Dies gilt auch bei einer Übertragung an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. 11. Technische Daten Der Vertragspartner wird der ML-Unternehmensberatung die Rechner, auf denen das Lizenzmaterial installiert werden soll, mit Standort und jeweiligem Betriebssystem angeben, ferner Netzwerk, Internetadresse, Medienformate zur Installation und die Systemumgebung. 12. Vertragsende Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Beendigung seiner Leistungsberechtigung durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unverzüglich alle bei ihm vorhandenen Exemplare des Lizenzmaterials, sei es gedruckt oder auf Datenträgern, insbesondere alle Kopien von Lizenzprogrammen, ohne Zurückbehaltung von Kopien, der ML-Unternehmensberatung zu übergeben und Kopien von Lizenzprogrammen auf bei ihm vorhandenen Speichermedien, insbesondere Festplatten unverzüglich zu löschen. III. Auftragsdatenverarbeitung Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln Leistungen der Datenverarbeitung, die die ML- Unternehmensberatung im Auftrag des Vertragspartners erbringt, insbesondere die Dienstleistungen der ML-Unternehmensberatung im Zusammenhang mit Electronic- Banking-Systemen. 13. Datenaustausch des Vertragspartners ML-Unternehmensberatung 13.1 Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Übermittlung der von der ML- Unternehmensberatung zu verarbeitenden Daten an die ML-Unternehmensberatung verantwortlich. Die Datenübermittlungseinrichtungen des Vertragspartners sind entsprechend den Vorgaben der ML-Unternehmensberatung so auszurichten, dass Störungen in der Datenübertragung nach Möglichkeit ausgeschlossen sind. 13.2 Das Datenmaterial, das der Vertragspartner zu Zwecken der Verarbeitung an die ML- Unternehmensberatung übermittelt, muß die von der ML-Unternehmensberatung festgelegten Eigenschaften aufweisen und in verarbeitungsfähigem Zustand sein. Nicht entsprechend den Vorgaben der ML-Unternehmensberatung aufbereitetes Datenmaterial kann von der ML-Unternehmensberatung unverzüglich nach Feststellung unverarbeitet an den Vertragspartner zurückgegeben werden. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. 13.3 Die ML-Unternehmensberatung wird übermittelte Daten nur auf ihre Plausibilität hin und nur insoweit, als dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb tunlich ist, überprüfen. 14. Performance der ML-Unternehmensberatung 14.1 Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datenverarbeitung bei der ML- Unternehmensberatung ist es erforderlich, dass der Vertragspartner die ihm obliegenden Aufgaben fristgemäß erbringt. Die ML-Unternehmensberatung vereinbart mit dem Vertragspartner Fristen, innerhalb derer Daten an die ML-Unternehmensberatung übermittelt werden müssen, um eine fristgerechte Datenverarbeitung durch die ML- Unternehmensberatung nicht zu gefährden. 14.2 Von der Einhaltung der Termine ist die ML-Unternehmensberatung vorübergehend befreit, - wenn der Vertragspartner die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht zur Verfügung stellt, - bei Maschinenausfällen und -fehlern, Wartungen, die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft notwendig sind, Instandsetzungen der Maschinen, Stromausfall oder ähnlichen Umständen, - bei Streiks oder höherer Gewalt. 15. Prüfpflichten des Vertragspartners 15.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vollständigkeit und die Richtigkeit des von der ML-Unternehmensberatung ausgelieferten Materials unverzüglich zu überprüfen. 15.2 Reklamationen über täglich durchgeführte Arbeiten sind sofort, spätestens jedoch vor Beginn der Arbeiten des folgenden Tages der ML-Unternehmensberatung anzuzeigen, damit fehlerhafte Arbeiten berichtigt werden können. Im übrigen sind Reklamationen binnen drei Werktagen, spätestens jedoch vor der nächsten Verarbeitung, gegebenenfalls unter Beifügung der Unterlagen, schriftlich mitzuteilen. Stellen sich nachträglich Fehler heraus, die der Vertragspartner gemäß Ziff. 3.1 nicht feststellen konnte, sind diese unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. 15.3 Fehlermitteilungen haben schriftlich zu erfolgen. 15.4 Für Kosten und Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Untersuchung und/oder Fehlermitteilung entstehen, hat der Vertragspartner einzustehen. 16. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Für die Beachtung der Grundsätze ordentlicher Buchführung oder anderer für die Abwicklung maßgeblicher Vorschriften ist der Vertragspartner verantwortlich. IV. Beratungsleistungen der ML-Unternehmensberatung Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln Beratungsleistungen der ML- Unternehmensberatung, insbesondere in Zusammenhang mit Fragen der EDV- und Informationstechnologie, der Auswahl und dem Einsatz von Anwendungslösungen. 17. Leistungen der ML-Unternehmensberatung 17.1 Die Beratungsleistungen der ML-Unternehmens-beratung sind nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet. Sie dienen lediglich dazu, dem Vertragspartner Empfehlungen für sein geschäftliches Verhalten zu geben. Die Umsetzung dieser Empfehlungen liegt im freien, durch den Vertragspartner zu vertretenden Ermessen. 17.2 Die Art und Weise der Auftragsausführung bestimmt und verantwortet allein die ML- Unternehmensberatung. Weisungsrechte des Vertragspartners bestehen nicht. Dies gilt auch, wenn Erfüllungsgehilfen der ML-Unternehmensberatung in der Betriebsstätte des Vertragspartners eingesetzt werden. 18. Rechte an Arbeitsergebnissen Der Vertragspartner ist berechtigt, die durch die ML-Unternehmensberatung im Rahmen der Beratung erstellten Arbeitsleistungen für eigene Zwecke zu nutzen. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine Nutzung für Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ML-Unternehmens-beratung zulässig. Insbesondere ist eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse durch den Vertragspartner nicht gestattet. Vorläufige Fassung vom 01.03.2020